Ankündigung einer Einziehung

Es ist beabsichtigt, die in der Gemarkung Marwede, Landkreis Celle, Regierungsbezirk Lüneburg gelegene Teilstrecke des öffentlichen Weges „Weg nach Dreizehnten“ einzuziehen. Es handelt sich hierbei um eine  Teilstrecke des Weges in Nord- Südrichtung vom „Bargfeld - Weyhäuser Weg“ bis zur rechtwinkeligen Kurve Richtung Marwede. Es handelt sich um eine Strecke von rund 625 m, d.h. um eine Teilfläche  des Flurstückes 150/1, der Flur 6, Gemarkung Marwede. Diese Fläche ist im anliegenden Lageplan markiert. Die Einziehung der öffentlichen Straßenfläche ist zum 31. Dezember 2010 vorgesehen.  

Diese Teilstrecke wird für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, da eine Nutzung durch die Öffentlichkeit nicht erfolgt. Die finanziellen Mittel, die einzusetzen wären um die Verkehrssicherheit des Weges wieder herzustellen, sind unverhältnismäßig hoch. Die an der einzuziehenden Wegefläche gelegenen Grundstücke sind von den Anliegern über den „Bargfeld – Weyhäuser Weg“ bzw. der weiterhin bestehenden öffentlichen Wegefläche des Weges (Weg zum Dreizehnten) zu erreichen. Von Marwede, über die Innerortsstraße Kohlgärten aus kommend, endet der Weg nach einer Länge von rund 1.240 m. Am Ende dieser öffentlichen Wegefläche befindet sich keine Wendemöglichkeit. Es besteht zukünftig keine Anbindung mehr zum „Bargfeld – Weyhäuser Weg.   Der Rat der Gemeinde Scharnhorst hat sich mit der gesamten Thematik intensiv auseinandergesetzt und die Absicht der Einziehung der genannten Teilfläche des Weges in seiner Sitzung am 21. Februar 2010 beschlossen.  

Dieses Vorhaben wird hiermit gemäß § 8 Abs.2 NStrG   bekannt gegeben.  

Ein Lageplan der zur Teileinziehung vorgesehen Strecke liegt während der Dienststunden bei der Samtgemeindeverwaltung in Eschede, Am Glockenkolk 1, Zimmer 24 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.    

Eschede den 24. Februar 2010  
Der Gemeindedirektor
Berg

Bauleitplanung Celler Straße, Eschede

Beschluss des Bebauungsplans Nr. 14
„Celler Straße“ der Gemeinde Eschede

Der Rat der Gemeinde Escheder hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Dezember 2009 den Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Celler Straße“ der Gemeinde Eschede sowie zur Begründung gefasst.

Das Plangebiet ist auf dem Übersichtsplan rechts gekennzeichnet.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 27 des Landkreises Celle vom 29. Dezember 2009 tritt der Bebauungsplan Nr. 14 „Celler Straße“ der Gemeinde Eschede gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 1, Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan Nr. 14 „Celler Straße“ der Gemeinde Eschede mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt in der Samtgemeinde Eschede im Rathaus, Am Glockenkolk 1, 29348 Eschede während der Dienststunden öffentlich aus.
Jedermann hat das Recht, den Bebauungsplan, die Begründung und zusammenfassende Erklärung einzusehen und Auskunft über den Inhalt zu verlangen. Die Auslegung ist unbefristet.

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

für die Wirksamkeit Bebauungsplan Nr. 14 „Celler Straße“ der Gemeinde Eschede dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eschede geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der gültigen Fassung kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der NGO beim Zustandekommen des Bebauungsplans als Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Eschede unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eschede, den 27. Januar 2010
GEMEINDE ESCHEDE
Der Gemeindedirektor
In Vertretung

Wilfried Nieberg  

Neuer Personalausweis ab dem 1. November 2010

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