Heiraten in Eschede - Die Anmeldung zur Eheschließung


Allgemeine Informationen

Der nächste Schritt ist die Anmeldung der Eheschließung (früher: Aufgebot). Bei der Anmeldung der Eheschließung legen Sie die bei der Voranmeldung besprochenen, erforderlichen Unterlagen vor und melden damit wirksam Ihre Eheschließung an.  

 

Hierbei erfahren Sie auch alles über die Höhe der Gebühren, die Namensführung in der Ehe und die evtl. Anwesenheit von Trauzeugen während der Eheschließung.

 

Bitte beachten Sie, dass für die Anmeldung der Eheschließung immer das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) zuständig ist. Wenn Ihre Eheschließung nicht in Eschede stattfinden soll, werden wir Ihre Unterlagen nach erfolgter Anmeldung an Ihr Heiratsstandesamt weiterleiten. Sollten Sie nicht in Eschede wohnen, aber bei uns heiraten wollen, wenden Sie sich für die Anmeldung der Eheschließung bitte an das Standesamt Ihres Wohnsitzes. Bei getrennten Wohnsitzen haben Sie die Wahl zwischen beiden Standesämtern.  

 

Ablauf der Anmeldung  

Für die Anmeldung der Eheschließung benötigen Sie einen Termin. Bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung werden Ihre mitgebrachten Urkunden und Unterlagen geprüft. Dabei wird die Ehefähigkeit beider Verlobten geprüft und etwaige Ehehindernisse ermittelt.  

Sie werden über die Möglichkeiten der Namensführung aufgeklärt. Sie können sich auch bereits vorher über die Möglichkeiten der Namensführung informieren. Es ist wichtig, dass Sie sich vor der Anmeldung Ihrer Eheschließung bereits Gedanken zu Ihrer Namensführung in der Ehe machen, denn die Entscheidung über Ihren zukünftigen Namen sollten Sie spätestens bei der Anmeldung zur Eheschließung treffen.  

 

Anschließend wird Ihnen die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung vorgelesen. Achten Sei dabei bitte darauf, dass Ihre persönlichen Daten auch richtig aufgenommen wurden. Anschließend werden Ihre Fragen zur Eheschließung bzw. zum Ablauf der Eheschließung mit Ihnen besprochen. Und natürlich können Sie sich ein Stammbuch aus unserem vielfältigen Angebot aussuchen. Sicherlich haben wir auch für Sie etwas dabei. Das Stammbuch wird Ihnen nach der Trauzeremonie am Tag der Eheschließung ausgehändigt.   Nach der erfolgten Anmeldung der Eheschließung sind die Gebühren von Ihnen zu zahlen.  

 

Welche Gebühren fallen an?

  • 50,-- € für die Anmeldung zur Eheschließung
  • 40,-- € zusätzlich für die Beurkundung einer Eheschließung bei einem anderen als dem für die Anmeldung zur Eheschließung zuständigen Standesamt
  • Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, können zusätzliche Gebühren anfallen.
  • 100,-- € zusätzlich, für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen nach § 13 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)
  • 15,-- € für die Ausstellung einer Eheurkunde
  • 7,50 € für die Ausstellung jeder weiteren Eheurkunde
  • 7,50 -- € für die Ausstellung einer Meldebescheinigung
  • 20,-- € bis 40,-- € für den Erwerb eines Stammbuches    

 

Trauzeugen  

Seit dem 01.07.1998 sind keine Trauzeugen mehr erforderlich. Sie können aber gern ein oder zwei Trauzeugen mitbringen, wenn Sie es wünschen. Die Trauzeugen können mit Ihnen verwandt sein und sollen die deutsche Sprache verstehen, da sonst die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig ist.  

Von Ihren Trauzeugen benötigen wir Angaben über den Familiennamen, Vornamen und die Anschrift. Sie müssen volljährig sein und sich am Tag Ihrer Eheschließung durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

 

Namensführung  

Bis vor einiger Zeit wurde stets der Familiename des Mannes automatisch auch der gemeinsame Ehename, wenn keine ausdrücklich gegenteilige Erklärung abgegeben wurde. Seit dem 01.01.1994 hat sich dies geändert.  

 

Nachstehend sind alle Möglichkeiten zur Namensführung nach deutschem Recht in Kurzform aufgelistet:  

Jeder von Ihnen behält seinen bisherigen Namen  

Dabei ist es unerheblich, ob Sie bereits verheiratet waren oder einen Doppelnamen führen. Durch die Eheschließung ändert sich die Namensführung zunächst nicht. Allerdings können Sie noch immer eine der nachfolgend genannten Möglichkeiten wählen. Eine später abgegebene Erklärung bedarf einer öffentlichen Beglaubigung. Diese Erklärung ist dann gebührenpflichtig und kostet z.Zt. 30,-- €. Fristen sind hierbei nicht zu beachten. Der Name der Kinder wird bei der Geburt des ersten Kindes festgelegt.  

 

Es wird ein gemeinsamer Ehename gewählt  

Sie können den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen wählen. Seit dem 12. Februar 2005 kann auch der am Tage der Eheschließung von einem Beteiligten geführte Familienname (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname einer früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft) zum Ehenamen in der neuen Ehe bestimmt werden.  

 

Wenn Sie sich für einen Ehenamen entscheiden, werden die aus dieser Ehe stammenden Kinder ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen erhalten.  

 

- Der Geburtsname oder der derzeit geführte Familienname des Mannes wird gemeinsamer Ehename  

Die Ehefrau hat die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen ihren Geburtsnamen oder, falls sie bereits einmal verheiratet war, den vor der Eheschließung geführten Familienamen voranzustellen oder anzufügen. Diese Namensführung stellt ein persönliches Recht der Frau dar und kann nicht auf den Ehemann oder auf gemeinsame Kinder übertragen werden.  

 

- Der Geburtsname oder der derzeit geführte Familienname der Frau wird gemeinsamer Ehename  

Der Ehemann hat ebenfalls die Möglichkeit, dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburtsnamen oder seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranzustellen oder anzufügen. Die „Doppelnamensführung“ ist ein persönliches Recht des Mannes und nicht auf die Ehefrau oder die gemeinsamen Kinder übertragbar.  

 

Wichtig:
Wenn Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, kann für die Dauer der Ehe an dieser Namenswahl keine Änderung vorgenommen werden.  

 

Eine Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens zu dem gemeinsamen Ehenamen ist auch nach der Eheschließung möglich. Eine Frist ist hierbei nicht zu beachten.  

 

Ebenso kann der vorangestellte oder hinzugefügte Name durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten jederzeit abgelegt werden. Anschließend ist die erneute Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens jedoch ausgeschlossen.  

 

Besteht der Ehename aus zwei (oder mehr) Namen, ist die Möglichkeit der Voranstellung oder Hinzufügung eines Namens ausgeschlossen.  

 

Besteht der voranzustellende oder hinzuzufügende Name aus zwei (oder mehr) Namen, so kann nur einer der Namen vorangestellt oder hinzugefügt werden.

 

Besonderheiten:

Da die Amtssprache deutsch ist, ist es erforderlich, dass zu allen Gesprächen im Verfahren (Anmeldung zur Eheschließung und zur Eheschließung selbst) ein Dolmetscher mitzubringen ist, falls der eine oder beide Partner oder auch ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist/sind. Dies muss kein beeidigter Dolmetscher sein; es reicht aus, wenn Sie eine Person, die neben der fremden Sprache auch die deutsche Sprache gut beherrscht, und die sich durch einen Lichtbild-Ausweis legitimieren kann, mitbringen. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Dolmetscher mit den Beteiligten nicht verwandt oder verschwägert sein darf. Der Dolmetscher wird vom Standesbeamten vereidigt (Gebühr: z.Zt. 15,00 €)  

Ausländische Urkunden sind von einem beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen. Evtl. ist sogar die Legalisation der Deutschen Botschaft im Ausland erforderlich.


Ansprechpartner

Fachbereich 2 - Bürgerservice, Bildung, Jugend

 

Frau Ulrike Siemann
Zimmer 17
Telefon (05142) 411 17
Telefax (05142) 411 917