Vaterschaftsanerkennung


Allgemeine Informationen

Seit dem 01.07.1998 bedarf eine Vaterschaftsanerkennung nicht mehr der Mitwirkung des Jugendamtes als gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern nur noch der Mutter (Ausnahme: Minderjährigkeit der Mutter).

 

Vaterschaftsanerkennungen können  daher – auch schon vor der Geburt des Kindes – vom Standesbeamten beurkundet werden, der Weg zum Jugendamt wird gespart.  

 

Seit dem 01.07.1998 können auch Vaterschaftsanerkennungen zu Kindern verheirateter Frauen abgegeben werden, wenn das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird oder werden wird bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Ausschlussfrist!). In diesem Fall bedarf die Vaterschaftsanerkennung zum Wirksamwerden neben der Zustimmung der Mutter auch der Zustimmung des Noch-Ehemannes der Mutter bzw. nach Scheidung deren Ehe der Zustimmung des geschiedenen Mannes. Diese besondere Vaterschaftsanerkennung wird frühestens wirksam mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.  

 

Besonderer Vorteil: Dieses Verfahren erspart ein zeit- und kostenaufwändiges gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter!  

 

Notwendige Unterlagen:

Vom Vater und von der Mutter sind jeweils eine Geburtsurkunde bei ledigen Eltern bzw. eine Eheurkunde bei verheirateten Eltern sowie der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzulegen.  

 

Bei Vaterschaftsanerkennungen zu Kindern verheirateter Frauen (siehe oben letzter Absatz) ist zusätzlich vom Ehemann der Mutter der Personalausweis bzw. der Reisepass sowie ein Nachweis über das Datum der Anhängigkeit des Scheidungsantrages vorzulegen.  

 

Die Anerkennung und die erforderliche/n Zustimmung/en können vor jedem beliebigen Standesbeamten in Deutschland erfolgen, es sind also keine weiten Fahrten erforderlich.  

 

Das gesamte Verfahren ist gebührenfrei.


Ansprechpartner

Fachbereich 2 - Bürgerservice, Bildung, Jugend

 

Frau Ulrike Siemann
Zimmer 17
Telefon (05142) 411 17
Telefax (05142) 411 917