Wahlen

Europawahl am 9.06.2024

 

06.06.2024

Die Ergebnisse der Europawahl können Sie ab Sonntagabend auf der Internetseite des Landkreis Celle einsehen (sobald verfügbar).


24.05.2024

Wahlbekanntmachung

 

1.   Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament

      statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

2.   Die Gemeinde Eschede ist in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk 

Wahlraum

Nr.

Abgrenzung

Bezeichnung und genaue Anschrift

barrierefrei

 

01

Eschede I

Eschenhuus (Sitzungszimmer, 1. OG), Am Glockenkolk, 29348 Eschede

Ja, mit Hilfe

02

Eschede II

Kita Osterberg, Osterstraße 13, 29348 Eschede

Ja, mit Hilfe

03

Eschede III

Grundschule Eschede, Am Glockenkolk, 29348 Eschede

Ja, mit Hilfe

04

Dalle

Sportheim Dalle, Hösseringer Weg 30, 29348 Eschede

Ja, mit Hilfe

05

Habighorst

Feuerwehr Habighorst, Kirchweg, 29359 Eschede OT Habighorst

Ja, mit Hilfe

06

Höfer

Dorfzentrum Höfer, Schulstraße 3, 29361 Eschede OT Höfer

Ja, mit Hilfe

07

Scharnhorst

Gasthaus Zur Post, Heerstraße 7, 29348 Eschede OT Scharnhorst

Ja, mit Hilfe

08

Endeholz

Gasthaus Marwede, Am Denkmal 5, 29348 Eschede OT Scharnhorst

Ja, mit Hilfe

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 19.05.2024 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

 

             Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr im Eschenhuus der Gemeinde Eschede (2. OG, Mehrzweckraum I und II) zusammen.

3.   Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die wählende Person hat ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person bekommt beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wählende Person hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werde, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.   Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder

    1. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

     

Eschede, den 29.04.2024

Gemeinde Eschede

 

Heinrich Lange

Bürgermeister

 


29.04.2024

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

 

1.Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Eschede wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten 

 

           montags bis freitags von                                  08.30 bis 12.00 Uhr 

           montags zusätzlich von                                    14.00 bis 16.00 Uhr und

           donnerstags zusätzlich von                             14.00 bis 18.00 Uhr im

           

Rathaus der Gemeinde Eschede

Am Glockenkolk 1

29348 Eschede

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

 Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

 

 Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, den 20.05.2024 bis spätestens Freitag, den 24.05.2024, 12.00 Uhr,  

 

Rathaus der Gemeinde Eschede

Am Glockenkolk 1

29348 Eschede

 

           Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

          Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.       Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Celle durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.       Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1               eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

 

           5.2     eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

           a)       sie nachweist, dass er ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

           b)       ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

           c)       ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

     Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (nicht aber telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, der 08.06.2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.       Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die wahlberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

 

Eschede, den 29.04.2024

Gemeinde Eschede

 

Heinrich Lange

Bürgermeister

 


 

30.04.2024

 

An alle Wahlberechtigten zur Europawahl 2024:

 

Mitte Mai erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarten.

 

Ihre Briefwahl können Sie ab Montag, den 13.05.2024, mündlich (nicht aber telefonisch), schriftlich oder elektronisch im Bürgerbüro beantragen.

 

Für die Wahllokale „Eschede I“ (Eschenhuus), „Eschede III“ (Grundschule), Höfer, Dalle und Endeholz werden weiterhin Wahlhelfer und Wahlhelferinnen gesucht. Wir bitten um Meldung freiwilliger Unterstützung unter .

 

Herzliche Grüße aus dem Wahlbüro der Gemeinde Eschede

 


März 2024

Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Europawahl am 09. Juni 2024 gesucht!

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

Zur Durchführung der anstehenden Europawahl am 09.06.2024 werden für die Besetzung der Wahllokale in unserer Gemeinde ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht.

 

Zu besetzen sind die Wahlvorstände für die drei Urnenwahllokale in Eschede, jeweils ein Wahllokal in Scharnhorst, in Höfer, in Habighorst, in Endeholz und in Dalle und die beiden Briefwahllokale mit dem Standort in Eschede. Pro Wahlvorstand werden mindestens sechs ehrenamtliche Walhelferinnen und Wahlhelfer benötigt – ein Wahlvorstand, ein stellv. Wahlvorstand, ein Schriftführender, 1. stellv. Schriftführender und zwei Beisitzer. 

 

Wer ein solches Wahlehrenamt übernehmen möchte, muss selbst wahlberechtigt sein. Die Mitarbeit setzt keine besonderen Kenntnisse voraus. Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher als auch die Schriftführenden werden in einer Abendschulung kurz vor der Wahl auf ihre Tätigkeit vorbereitet. Die Zusammensetzung der Wahlvorstände erfolgt möglichst so, dass sich in jedem Wahlvorstand auch erfahrene Wahlhelferinnen und Wahlhelfer befinden.

 

Die Wahllokale sind am Wahlsonntag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Um 07:30 Uhr treffen sich die Wahlvorstände, besprechen den Einsatzplan, da während der Wahlzeit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer nicht alle durchgehend anwesend sein müssen. Um 18.00 Uhr, nach Ende der Wahl, kommen alle Wahlvorstandsmitglieder wieder zusammen und es wird unverzüglich mit der Auszählung der Stimmen begonnen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird ein sog. Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gezahlt. 

 

Die Aufgaben des Wahlvorstandes umfassen im Wesentlichen:

  • die Wahlberechtigung der Wähler zu prüfen

  • die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken

  • die Stimmzettel auszugeben

  • die Wahlkabinen und Wahlurnen zu beaufsichtigen

  • den gesamten Wahlvorgang vor Störungen und Beeinflussungen zu schützen und 

  • die Stimmzettel auszuzählen und das vorläufige Wahlergebnis zu ermitteln.

 

Das Wahlbüro der Gemeinde Eschede freut sich über jeden freiwilligen Helfer! Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich gern ab sofort und bitte möglichst bis spätestens 11.04.2024 im Bürgerbüro unter 05142/411-0 oder unter  anmelden. Wenn Sie in einem bestimmten Wahllokal eingesetzt werden möchten, geben Sie Ihren Wunsch bitte mit an. 

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gern an Marielena Heinemann unter 05142/411-11 oder .

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Heinrich Lange

Bürgermeister