Namenserteilung


Allgemeine Informationen

Einem Kind, das von einer unverheirateten Frau geboren wurde und für das diese Frau das alleinige Sorgerecht hat, kann der Familienname des –anerkennenden- Vaters erteilt werden.  

 

Hat ein Elternteil die Ehe geschlossen mit einer weiteren Person, die nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, kann sie zusammen mit dem Ehepartner dem Kind den Ehenamen erteilen. Zusätzlich könnte dem Ehenamen der bisherige Geburtsname des Kindes angefügt oder vorangestellt werden.  

 

Trägt das Kind noch den Namen seines anderen leiblichen Elternteils, so bedarf es der vorherigen Einwilligung des Elternteils. Es sind besondere Formvorschriften zu beachten. Auch diese Einwilligung des anderen Elternteils ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt z.Zt. 30,-- €  

 

Die Erklärungen kann jeder Standesbeamte beurkunden, sie werden jedoch erst wirksam, wenn der Standesbeamte, der das Geburtenbuch bzw. der das Geburtenregister für das Kind führt, eine beglaubigte Abschrift der Erklärung/en erhalten hat.  

 

Erfragen Sie bitte die in allen Fällen voneinander abweichenden erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls telefonisch unter 05142/411-17, besser aber nach Terminvereinbarung persönlich, beim Standesamt Eschede, Zimmer 17.  

 

Namensrechtliche Erklärungen kosten z.Zt. 30,-- €.


Ansprechpartner

Fachbereich 2 - Bürgerservice, Bildung, Jugend

 

Frau Ulrike Siemann
Zimmer 17
Telefon (05142) 411 17
Telefax (05142) 411 917