Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze (Grundsteuer A / B) der Gemeinde Eschede für 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt, da diese gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die verlangte gesetzliche Neuregelung wurde Ende 2019 in Form des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts umgesetzt. Neben der Ausgestaltung des neuen Berechnungsmodells für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 (sog. Bundesmodell) räumt das Gesetz den Ländern ein, abweichende Regelungen zu treffen.

 

Der niedersächsische Landtag hat davon Gebrauch gemacht und im Juli 2022 das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) verabschiedet. Während das Bundesmodell weiterhin auf den Verkehrswert abzielt, sehen die Landesregelungen ein auf dem Äquivalenzprinzip gestütztes Flächen-Lage-Modell vor. Beim Äquivalenzprinzip wird die Grundsteuer als Gegenleistung für Kosten bereitgestellter kommunaler Infrastruktur gesehen. 

Zur Ermittlung der Steuerlast werden zunächst die Grundstücks- und Gebäudeflächengrößen sowie deren Nutzung herangezogen, sog. Äquivalenzbeträge vor Lagefaktor. Diese Äquivalenzbeträge sind mit dem Lagefaktor zu multiplizieren, der sich wiederum aus dem Verhältnis des Bodenrichtwertes des jeweiligen Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ergibt. Die beschriebene Berechnung zu den einzelnen Grundstücken sind im jeweiligen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge enthalten, den beinahe jeder Eigentümer bereits vom Finanzamt erhalten haben sollte.

Diese Grundsteueräquivalenzbeträge müssen abschließend mit der entsprechenden Steuermesszahl multipliziert werden, um die Grundsteuermessbeträge zu erhalten, die einzeln und aufsummiert im Grundsteuermessbescheid dargestellt werden. Auch dieser zweite Bescheid sollte nahezu jedem Grundstückseigentümer vom Finanzamt zugesandt worden sein.

 

Auf den aufsummierten Grundsteuermessbetrag je Grundstück wird der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet, um die jährlich zu entrichtende Grundsteuer zu ermitteln.

Das niedersächsische Grundsteuergesetz verpflichtet die Gemeinden dazu, einen aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B nach § 7 Abs. 1 zu berechnen und nach § 7 Abs. 2 in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Auch sind durch den Gemeinderat beschlossene Abweichungen vom aufkommensneutralen Hebesatz darzustellen. Der aufkommensneutrale Hebesatz wird ermittelt, indem das Plan-Steueraufkommen aus 2024 durch den Gesamtbetrag der Messbeträge ab dem Jahr 2025 dividiert wird. 

Aus Gründen der Transparenz wird die Gemeinde Eschede die beschriebenen Regelungen auch auf die Grundsteuer A anwenden. 

 

Folgende Hebesätze wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 20.03.2025 beschlossen:

 

 

Aufkommensneutraler Hebesatz

Anzuwendender Hebesatz ab 2025

Grundsteuer A

455 v.H.

540 v.H.

Grundsteuer B

250 v.H.

300 v.H.

 

Bei der Feststellung der aufkommensneutralen Hebesätze wurden die Werte auf volle Fünf-Punkte aufgerundet, da im Laufe des Jahres 2025 noch mit Korrekturen einzelner Messbeträge gerechnet wird, die den Gesamtbetrag der Messbeträge tendenziell eher senken und den aufkommensneutralen Hebesatz damit erhöhen. Das Risiko eines geringeren Steueraufkommens im Vergleich zu den Vorjahren konnte damit reduziert werden. Außerdem befindet sich die Aufrundung im Rahmen der Aufkommensneutralität.

 

Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer führen zu teils erheblichen Belastungsverschiebungen. Einige Grundstückseigentümer werden mehr bezahlen und andere weniger als vorher. Eine Belastungsneutralität sieht die Grundsteuerreform nicht vor und kann schon deshalb nicht erreicht werden, da das bisherige System als verfassungswidrig angesehen wird. 

 

Zum zweiten Steuerzahltermin am 15.05.2025 sind noch die bisherigen quartalsweisen Beträge als Vorauszahlung gemäß § 29 Grundsteuergesetz zu zahlen. Danach wird die Verwaltung die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Darin enthalten sein wird eine Sonderfälligkeit. Diese gibt an, wieviel Grundsteuer nach Verrechnung der Vorauszahlungen für die ersten beiden Quartale 2025 nachzuzahlen oder von der Gemeinde an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist. Ab dem Zahltermin 15.08.2025 wird dann der Betrag zu zahlen sein, der solange quartalsweise gilt, bis ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen wird.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde keine Auskünfte hinsichtlich der Bescheide über die Äquivalenzbeträge sowie dem Grundsteuermessbescheid erteilen kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Finanzamt. Sollten Sie Unstimmigkeiten beim Grundsteuermessbetrag im Grundsteuerbescheid feststellen oder haben Fragen zum Hebesatz wenden Sie sich gern an Frau Yvonne Gehring unter der 05142/41115 oder .

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Veröffentlichung

Do, 03. April 2025

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